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   VGH Bayern, 04.05.2006 - 26 N 03.1737   

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VGH Bayern, 04.05.2006 - 26 N 03.1737 (https://dejure.org/2006,65430)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.05.2006 - 26 N 03.1737 (https://dejure.org/2006,65430)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 26 N 03.1737 (https://dejure.org/2006,65430)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 15 N 12.1454

    3. Änderung des Bebauungsplans "Holzheim-West" ist unwirksam

    Einen Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen diese Satzung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Mai 2006 ab (26 N 03.1737 - juris).

    Abgesehen davon, dass die Gemeinde die durch den Änderungsbebauungsplan zu bewältigenden Nutzungskonflikte auf ihre rechtliche Erheblichkeit nicht näher untersucht hat, hat sie diese in den Grundzügen durch die in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans - unter Anerkennung des Vorrangs der Deponie und dem Vorbehalt einer entsprechenden Anpassung des Bebauungsplans im Fall der Wirksamkeit und Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Planbegründung vom 25.4.2001, S. 4 sowie Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.5.2006 - 26 N 03.1737 - juris Rn. 54, 57) - erfolgte Ausweisung von Bauräumen mittels Baugrenzen ("Aussiedlungsflächen") in unmittelbarer Nähe des planfestgestellten Deponiegeländes ("Sandgrube") selbst geschaffen.

    Darin verzichtete die Antragsgegnerin bei der Darstellung "A Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan H...-..." auf eine Wiedergabe der nach dem Urteil vom 4. Mai 2006 (26 N 03.1737 - juris Rn. 69) zwischenzeitlich erfolgten "nachrichtlichen Übernahme des Planfeststellungsbeschlusses in den Bebauungsplan" (vgl. § 9 Abs. 6 BauGB: Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sollen in den Bebauungsplan übernommen werden).

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1881

    Berufungszulassung (abgelehnt); keine ernstlichen Zweifel, wenn Urteil im

    In der von der Klägerin angeführten Normenkontrollentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2006 (26 N 03.1737 - juris Rn 57) ist zudem ausgeführt, dass die gemeindliche Bauleitplanung mit dem planfestgestellten Vorhaben nicht kollidiert.
  • VG Augsburg, 04.12.2013 - Au 6 K 13.251

    Begrenzte Regelungswirkung eines ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses

    Dass die planfestgestellte Deponie selbst mit dem Bebauungsplan nicht kollidiert, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt (BayVGH, U.v. 4.5.2006 - 26 N 03.1737 - juris; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 5).

    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, steht der Bebauungsplan ...-West unter dem Vorbehalt der Nichtverwirklichung der Deponie (BayVGH, U.v. 4.5.2006 - 26 N 03.1737 - juris Rn. 68).

  • VG Augsburg, 16.01.2013 - Au 6 K 12.717

    Einziehung öffentlicher Feld- und Waldwege; Klagebefugnis (teilweise bejaht);

    Bereits für den zugrunde liegenden Bebauungsplan hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U.v. 4.5.2006 - 26 N 03.1737 - juris Rn. 57, 60) ausgeführt, dass sich mit der Fachplanung der Deponie und dem Bebauungsplan keine kollidierenden Planungen gegenüber stehen würden, die sich - auch nach den Vorstellungen der Planungsträger - gegenseitig auf Dauer ausschließen würden.
  • VG Augsburg, 18.01.2012 - Au 4 K 10.1960

    Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einer kerngebietstypischen Spielhalle

    Dies allein ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht ausschließlich auf die Verhinderung des Bauvorhabens abgezielt wird, sondern auch ein tragfähiges städtebauliches Konzept verfolgt wird (BVerfG vom 24.7.2000, Az. 1 BvR 151/99, juris - Rdnr. 6; BayVGH vom 4.5.2006, Az. 26 N 03.1737, juris - Rdnr. 49; Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 9).
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